RS Vwgh 1993/3/31 92/01/0831

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH vermag sich der Ansicht des VfGH (E 16.12.1992, B 1387, 1542/92), daß § 25 Abs 1 und Abs 2 (jeweils erster Satz) AsylG 1991 für die Übergangszeit ausdrücklich nur "die Behördenzuständigkeit" festlegten (Abs 1: weiterhin der Sicherheitsdirektionen, Abs 2: das Bundesministerium für Inneres) und in jedem Fall ab 1.6.1992 materiell das AsylG 1991 anzuwenden sei, nicht anzuschließen; ist aufgrund des § 25 Abs 1 (erster Satz) AsylG 1991 dann, wenn das Verfahren am 1.6.1992 (noch) in erster Instanz anhängig war, bis zu seiner Beendigung, also im Falle der späteren Erhebung einer Berufung auch vom BMI altes Recht anzuwenden - welche Auslegung der Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur zuläßt, sondern sogar nahelegt - so fällt die vom VfGH seiner Überlegung zugrundegelegte, zur Annahme der Verfassungswidrigkeit führende Prämisse weg, weil in derartigen Fällen sowohl die Asylbehörde erster als auch die zweiter Instanz den Asylantrag übereinstimmend noch nicht nach neuem Recht zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010831.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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