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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17;Rechtssatz
War Gegenstand der Berufung ein Verwaltungshandeln im Rahmen einer Amtshandlung der Bundespolizeidirektion, die im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen war, erfaßt die Anordnung der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren in einem solchen Fall auch jene Vorschriften, die die Zuständigkeit der Behörde (hier des UVS) normieren. Dies hat auch für jene verfahrensrechtlichen Bescheide zu gelten, die in einem solchen Verfahren ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010402.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011