RS Vwgh 1993/3/31 92/02/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Eine Berufung, die zu ihrer Begründung lediglich auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren verweist, kommt dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im allgemeinen nicht nach (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0141). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß das bisherige Vorbringen des Beschuldigten sich in einer einzigen Stellungnahme, nämlich in den inhaltlichen Ausführungen im Einspruch gegen die erstbehördliche Strafverfügung, erschöpfte, sodaß kein Zweifel darüber bestehen kann, welchen Inhalt das in der Berufung genannte "bisherige Vorbringen" hatte (Hinweis E 24.2.1993, 92/02/0329).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020318.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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