RS Vwgh 1993/3/31 93/02/0008

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0723/68 E 15. November 1968 VwSlg 7444 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der 1. Instanz wird durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020008.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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