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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Von der mündlichen Verkündung eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwaltungsakt von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung solcher Bescheide berufen ist, in formeller, das heißt in einer solchen Weise gesetzt worden ist, daß der Partei sein formeller Charakter zu Bewußtsein kommen mußte (Hinweis E 84/10/0228, 85/10/0051; hier Niederschrift über die Verweigerung der Akteneinsicht - keine Bescheidqualität).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010402.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011