RS Vwgh 1993/3/31 92/01/0402

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;

Rechtssatz

Von der mündlichen Verkündung eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwaltungsakt von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung solcher Bescheide berufen ist, in formeller, das heißt in einer solchen Weise gesetzt worden ist, daß der Partei sein formeller Charakter zu Bewußtsein kommen mußte (Hinweis E 84/10/0228, 85/10/0051; hier Niederschrift über die Verweigerung der Akteneinsicht - keine Bescheidqualität).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010402.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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