RS Vwgh 1993/3/31 92/01/0984

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/1043

Rechtssatz

Wurde der Bf durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung von Gebühren befreit, steht ihm kein Ersatz von Stempelgebühren zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010984.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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