RS Vwgh 1993/3/31 93/02/0018

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/13 91/18/0096 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß § 103 Abs 2 KFG eine Bezugnahme in der nach dieser Gesetzesstelle ergehenden Anfrage auf einen bestimmten (Tatort) Ort nicht erfordert, vermag nichts daran zu ändern, daß dann, wenn die Beh danach fragt, wer ein bestimmtes Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt ist, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken und daher - die Richtigkeit dieser Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung genügt, wenn er erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020018.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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