RS Vwgh 1993/3/31 93/02/0057

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z17;
VStG §19;

Rechtssatz

Als mildernder Umstand ist nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen zu werten (Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020057.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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