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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2;Rechtssatz
Mit der Wendung "zur Seite springen" hat der Meldungsleger jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Fußgänger infolge der Fahrweise des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt bereits den Tatbestand des § 9 Abs 2 StVO (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020334.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011