RS Vwgh 1993/3/31 92/02/0334

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Wendung "zur Seite springen" hat der Meldungsleger jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Fußgänger infolge der Fahrweise des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt bereits den Tatbestand des § 9 Abs 2 StVO (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020334.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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