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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (§ 98 Abs 1 StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs 2 und Abs 3 StVO. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020039.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009