RS Vwgh 1993/4/1 90/06/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1993
beobachten
merken

Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art15 Abs1;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4;

Rechtssatz

Hinsichtlich Kompentenzverteilung bestehen keine Bedenken gegen Regelungen in Bauvorschriften, die Ankündigungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes auch dann zu erfassen, wenn diese auf an sich transportablen Ständern angebracht sind, die jedoch zur Aufstellung an einer bestimmten Stelle vorgesehen sind, wo sie im Ortsbild in Erscheinung treten können; dies im Unterschied zu Ankündigungen, die auf Personen udgl angebracht sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060209.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten