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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Hinsichtlich Kompentenzverteilung bestehen keine Bedenken gegen Regelungen in Bauvorschriften, die Ankündigungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes auch dann zu erfassen, wenn diese auf an sich transportablen Ständern angebracht sind, die jedoch zur Aufstellung an einer bestimmten Stelle vorgesehen sind, wo sie im Ortsbild in Erscheinung treten können; dies im Unterschied zu Ankündigungen, die auf Personen udgl angebracht sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060209.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010