RS Vwgh 1993/4/1 AW 93/01/0124

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/01/22 AW 92/01/0007 1 (hier: auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 7 Abs 1 AsylG 1991)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.12.1991 wurde gemäß § 1 AsylG festgestellt, daß der Antragsteller nicht Flüchtling im Sinne des Gesetzes sei. Hat der Antragsteller erst nach Ablauf der in § 5 Abs 1 AsylG festgesetzten Frist um Asyl angesucht, so kommt ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zu. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem AsylG nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein. Es liegen daher die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010124.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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