RS Vfgh 1986/6/9 B290/84

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Veröffentlicht am 09.06.1986
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

StGG Art13 Abs2
MedienG §48
Verordnung der BPD Linz vom 01.02.83 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Pr-4157, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 5/1983

Rechtssatz

MedienG; PlakatierungsV der Linzer BPolDion; §48 MedienG enthält eine die Plakatierungsfreiheit gewährleistende und damit verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung; auch keine Bedenken gegen die im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung ergangene Ausführungsbestimmung des §1 Abs2 PlakatierungsV; keine Anhaltspunkte für denkunmögliche Gesetzesanwendung oder willkürliches Vorgehen bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Bestimmungen der V

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pressefreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit,Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Verwaltungsstrafrecht,Plakatierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B290.1984

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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