TE Vfgh Beschluss 2004/6/1 B695/04

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Veröffentlicht am 01.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung eines (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags infolge Rechtskraft des den ersten Antrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Säumnis von Verwaltungsbehörden als offenbar aussichtslos; Untätigkeit einer Behörde kein Beschwerdegegenstand nach Art144 B-VG

Spruch

Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Säumnis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß §4 Abs5 Kanalgesetz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt aus, er habe einen Devolutionsantrag gestellt, nachdem sein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht vom 20. März 2002 nach sechs Monaten nicht behandelt wurde. Dieser Antrag sei bis heute nicht behandelt worden.

Es ist offenkundig, dass sich der Einschreiter gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg 8481/1979, 9248/1981, 14.885/1997).

Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Säumnis, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B695.2004

Dokumentnummer

JFT_09959399_04B00695_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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