RS Vwgh 1993/4/1 90/06/0209

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §142;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Organs einer Gesellschaft ist es bedeutungslos, ob nach der Begehung der Tat jenes Unternehmen, für das er strafrechtlich zu haften hat, formal weiterbesteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060209.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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