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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §142;Rechtssatz
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Organs einer Gesellschaft ist es bedeutungslos, ob nach der Begehung der Tat jenes Unternehmen, für das er strafrechtlich zu haften hat, formal weiterbesteht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060209.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010