RS Vwgh 1993/4/1 92/06/0252

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §2 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §2 Abs3;

Rechtssatz

Kommt die Erteilung einer Bauplatzerklärung mangels eines bestehenden Bebauungsplanes nicht in Betracht, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Bauplatzerklärung durch die Behörde, sondern ist die beantragte Bauplatzerklärung allenfalls zu versagen bzw die diesbezügliche Berufung abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060252.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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