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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
MRK Art10 Abs2;Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung der Ordnung umfaßt sehr wohl auch die Wahrung ortsbildnerischer Belange. Die in § 4 Slbg OrtsbildschutzG normierte Anzeigepflicht kann auch in einer demokratischen Gesellschaft als unentbehrlich zur Hintanhaltung von Eingriffen in das Ortsbild angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060209.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010