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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Außerhalb des äußersten Wortsinns des Begriffes "Elementarereignisse" liegt jedenfalls der Einsturz eines Hauses bei dem Versuch, es zu "sanieren", da bei derartigen Bauführungen stets mit einem Einsturz infolge Störung des labilen Gleichgewichtes gerechnet werden muß, weshalb gegen ein solches Ereignis - anders als bei einem Elementarereignis - entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können. Derartige Ereignisse bilden einen in der Rechtssphäre des Bauwerbers liegenden Umstand, dessen Nichtberücksichtigung in § 25 Abs 3 Stmk ROG in keinem Fall als gleichheitswidrig anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060033.X01Im RIS seit
11.07.2001