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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 litf;Rechtssatz
Beim jährlichen Wiederaufstellen eines Verkaufswagens handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, sondern wird mit jedem konsenslosen Wiederaufstellen des Verkaufwagens neu der Tatbestand des § 53 Abs 31 lit a iVm § 25 lit f Tir BauO 1989 verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060202.X01Im RIS seit
03.05.2001