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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/12/18 AW 91/09/0033 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG - Wurde der Antrag eines Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Staatsbürger abgewiesen, so kann der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, weil durch deren Zuerkennung weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden könnte. Der angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung des Ausländers bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden
(Hinweis B 7.4.1988, AW 88/09/0003).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090006.A01Im RIS seit
20.11.2000