RS Vwgh 1993/4/13 93/05/0007

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2303/74 E 20. Dezember 1976 RS 1(hier: Gesundheitsgefahr aus dem Keimgehalt der Abluft einer Hühnerzucht)

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 68 Abs 3 AVG setzt nicht bloß die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr voraus, sondern es muß vielmehr - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (Hinweis E 3.2.1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050007.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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