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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2303/74 E 20. Dezember 1976 RS 1(hier: Gesundheitsgefahr aus dem Keimgehalt der Abluft einer Hühnerzucht)Stammrechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 68 Abs 3 AVG setzt nicht bloß die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr voraus, sondern es muß vielmehr - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (Hinweis E 3.2.1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050007.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011