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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;Rechtssatz
Die Baubehörde hat unabhängig von der Gewerbebehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wogegen die gewerberechtlichen Bestimmungen schlechthin auf die Immissionsauswirkungen der konkreten gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt sind, sodaß die Baubehörde nicht von jenen Lärmimmissionen auszugehen hat, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sein werden (Hinweis E 12.1.1988, 87/05/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050011.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009