RS Vwgh 1993/4/13 90/05/0224

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17, 18/73, VfSlg 7082; im Beschwerdefall nahm der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, an der Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde teil).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050224.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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