RS Vwgh 1993/4/13 92/05/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §76;
BauO Wr §79;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn ist hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über den Seitenabstand zu seiner Grundgrenze durch die Wr BauO ein Mitspracherecht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050305.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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