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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Da es sich bei der angefochtenen Erledigung (eine an das Bezirksgericht gerichtete Mitteilung des Bezirksjugendamtes in der Pflegschaftssache betreffend den mj. Sohn des Einschreiters) weder um einen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern nur um eine bloße Stellungnahme ohne normativen Charakter handelt, fehlt dem VfGH die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B463.1986Dokumentnummer
JFR_10139389_86B00463_01