RS Vwgh 1993/4/13 92/05/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
93 Eisenbahn

Norm

BauO OÖ 1976 §1 Abs1;
BauO OÖ 1976 §1 Abs2;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG iVm § 1 Abs 2 OÖ BauO 1976 sind von der Anwendbarkeit der OÖ BauO 1976 Bauangelegenheiten ausgenommen, die in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes fallen, insbesondere Bauangelegenheiten im Rahmen des "Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt" (Hinweis E VfSlg 2192/1951). Bei einer Anschlußbahn, die auch von der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG erfaßt wird, sind auch jene Grundflächen Teile der Eisenbahnanlage, welche für den Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, also jedenfalls auch Grundflächen, welche einem Beladevorgang und Entladevorgang dienen (hier hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Anlagen - Asphaltierungsarbeiten zur Erweiterung einer Anschlußbahn - nicht Teil der Eisenbahnanlage sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050279.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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