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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG iVm § 1 Abs 2 OÖ BauO 1976 sind von der Anwendbarkeit der OÖ BauO 1976 Bauangelegenheiten ausgenommen, die in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes fallen, insbesondere Bauangelegenheiten im Rahmen des "Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt" (Hinweis E VfSlg 2192/1951). Bei einer Anschlußbahn, die auch von der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG erfaßt wird, sind auch jene Grundflächen Teile der Eisenbahnanlage, welche für den Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, also jedenfalls auch Grundflächen, welche einem Beladevorgang und Entladevorgang dienen (hier hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Anlagen - Asphaltierungsarbeiten zur Erweiterung einer Anschlußbahn - nicht Teil der Eisenbahnanlage sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050279.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009