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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die vorzunehmende Prüfung setzt voraus, daß dem Gesetz entsprechende Baupläne und Beschreibungen vorliegen, was nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Der (nach einem Auftrg gem § 13 Abs 3 AVG) dreifach vorgelegte Bauplan wurde als Bestandsplan bezeichnet und stellt die Bauwerke und Bauteile in grauer Farbe dar; in der Legende des Planes wird die Darstellung als Altbestand gekennzeichnet. Da jedoch von einem rechtskräftig bewilligten Bestand nicht auszugehen ist, entspricht der Plan nicht den Anforderungen der BauplanV, LGBl 8200/2-0, wären die Bauwerke und Bauteile doch gem deren § 4 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 als neu zu errichtende darzustellen gewesen. Da der vorgelegte Bauplan nicht den hiefür maßgeblichen Vorschriften entspricht, war der Baubewilligungsantrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidFormgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050028.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009