RS Vwgh 1993/4/13 92/05/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96;
BauO NÖ 1976 §97;
BauplanV NÖ 1978 §4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die vorzunehmende Prüfung setzt voraus, daß dem Gesetz entsprechende Baupläne und Beschreibungen vorliegen, was nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Der (nach einem Auftrg gem § 13 Abs 3 AVG) dreifach vorgelegte Bauplan wurde als Bestandsplan bezeichnet und stellt die Bauwerke und Bauteile in grauer Farbe dar; in der Legende des Planes wird die Darstellung als Altbestand gekennzeichnet. Da jedoch von einem rechtskräftig bewilligten Bestand nicht auszugehen ist, entspricht der Plan nicht den Anforderungen der BauplanV, LGBl 8200/2-0, wären die Bauwerke und Bauteile doch gem deren § 4 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 als neu zu errichtende darzustellen gewesen. Da der vorgelegte Bauplan nicht den hiefür maßgeblichen Vorschriften entspricht, war der Baubewilligungsantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidFormgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050028.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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