RS Vfgh 1986/6/11 A9/85

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Veröffentlicht am 11.06.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
Tir RaumOG §31 Abs1
VfGG §41

Rechtssatz

Art137 B-VG; Klage des Landes Tirol gegen eine Gemeinde wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem TROG 1984; unter Heranziehung eines Ingenieurkonsulenten Ausarbeitung eines "beschränkten Flächenwidmungsplanes" gemäß §31 Abs1 TROG 1984 für eine Gemeinde, die nach dem Inkrafttreten des TROG 1972 innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Flächenwidmungsplan erlassen hat; (freiwillige) Übernahme eines Teilbetrages des Honorars des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; nach erfolgloser Mahnung der Gemeinde Begleichung der Restforderung des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; Aufforderung zur Refundierung des Restbetrages; keine Verjährung von Ansprüchen aus §31 Abs1 vorletzter Satz TROG 1984; Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Refundierung gerechtfertigt; im übrigen Stattgebung der Klage; kein Kostenzuspruch mangels ziffernmäßiger Verzeichnung der Kosten

Entscheidungstexte

  • A 9/85
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.1986 A 9/85

Schlagworte

VfGH / Klagen, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Verwaltungsverfahren, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verjährung, Verzugszinsen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A9.1985

Dokumentnummer

JFR_10139389_85A00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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