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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Grundeigentümer hat zu Recht als Bauherr um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht, ist er doch bezüglich der erteilten Baubewilligung als Rechtsnachfolger des früheren Bauwerbers zu beurteilen, wie sich ja die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wechsels des Bauwerbers aus den Bestimmungen über die dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheides nach § 64 OÖ BauO 1976 ergibt (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050219.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009