RS Vfgh 1986/6/11 B195/83, B235/84, B550/84

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Veröffentlicht am 11.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §5 Z1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §10

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum exekutiven Eigentumserwerb an Liegenschaften (Versteigerung) durch den entfernt wohnenden Bf. (Ordinarius für Urologie) gemäß §§4 Abs1, 6 Abs1 litc und 10 Abs1; vertretbare Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit; kein Entzug des gesetzlichen Richters dadurch, daß keine Berufungsverhandlung durchgeführt worden ist

Tir. GVG 1983 §10; Abweisung des Antrages des Bf. auf Erteilung einer Bieterbewilligung für die Wiederversteigerung der Liegenschaften, zu deren exekutivem Eigentumserwerb die Behörde die Bewilligung bereits versagt hatte; keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch, daß der Landesgrundverkehrsreferent gemäß §10 Abs3 über diese Ansuchen in erster Instanz zu entscheiden hat (mit Hinweis auf VfSlg. 8216/1977); der Erteilung der Bieterbewilligung stehen - im Hinblick auf die unveränderte Sachlage - die gleichen Versagungsgründe entgegen, die der Bewilligung des Erwerbs der ersteigerten Liegenschaften durch den Bf. entgegenstanden; keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten; keine Verletzung des Art6 MRK

Tir. GVG 1983 §10; Abweisung des (neuerlichen) Antrages des Bf. auf Erteilung einer Bieterbewilligung für die (vertagte) Wiederversteigerung der Liegenschaften, zu deren exekutivem Eigentumserwerb die Behörde die Genehmigung bereits versagt hatte, nachdem bereits ein Antrag auf Erteilung einer Bieterbewilligung (für den ersten Wiederversteigerungstermin) abgewiesen worden war;

Rechtskraft der Abweisung des ersten Ansuchens um Bieterbewilligung;

Unzulässigkeit des neuerlichen Antrages; kein Entzug des gesetzlichen Richters, auch nicht dadurch, daß der (neuerliche) Antrag abstatt zurückgewiesen wurde; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Versteigerung exekutive, Landesgrundverkehrsreferent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B195.1983

Dokumentnummer

JFR_10139389_83B00195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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