RS Vwgh 1993/4/13 93/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
GewO 1973 §74 Abs2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977) ist Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung anders als für die Gewerbebehörde, für die Baubehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Betriebsanlagen bis ins einzelne fest umrissener (konkreter) Betrieb. Vielmehr hat hiebei als Maßstab eine Betriebstype zu dienen, die nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen) sowie nach der Art der demgemäß herkömmlich entfalteten Tätigkeit einem bestimmten (abstrakten) Betriebsbild entspricht. Um dies beurteilen zu können, hat die Baubehörde im Sinne dieser Rsp festzustellen, welche Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb einer Tischlerei typisch sind, welche Tätigkeiten ausgeübt werden und welches Ausmaß und welche Intensität die damit verbundenen Immissionen erreichen. Auf der Grundlage eines derartigen immissionstechnischen Gutachtens hat sodann der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auf die Wirkungen der zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 02te Aufl, S 195).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050011.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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