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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch im Hinblick auf Art 119a Abs 7 B-VG (wie auch auf § 79 Abs 5 Bgld GdO) darf die Aufsichtsbehörde nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalts ablehnen, sondern muß untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeindebehörde mangelhaft geblieben ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 45).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050224.X04Im RIS seit
06.08.2001