RS Vwgh 1993/4/13 90/05/0233

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §126;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung oder Instandsetzung (hier: Erneuerung des Verputzes an einer bestehenden Feuermauer), die die Nachbargrenze - bei konsentierter Bauführung an der Grundgrenze - nicht überschreitet, ist nicht bewilligungspflichtig und damit iSd § 126 Wr BauO ohne weiteres zulässig. Gegenstand eines Bauverfahrens nach § 126 Wr BauO ist ausschließlich die Duldungsverpflichtung und keine Projektbewilligung; welche verschiedenen Verputzdicken der Bauwerber im Laufe des Verfahrens angekündigt hat, ist daher ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050233.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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