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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Änderung oder Instandsetzung (hier: Erneuerung des Verputzes an einer bestehenden Feuermauer), die die Nachbargrenze - bei konsentierter Bauführung an der Grundgrenze - nicht überschreitet, ist nicht bewilligungspflichtig und damit iSd § 126 Wr BauO ohne weiteres zulässig. Gegenstand eines Bauverfahrens nach § 126 Wr BauO ist ausschließlich die Duldungsverpflichtung und keine Projektbewilligung; welche verschiedenen Verputzdicken der Bauwerber im Laufe des Verfahrens angekündigt hat, ist daher ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050233.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018