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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
B-VG Art12 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, daß "ein Bieterkonsortium von Auftraggebern ein bindendes Angebot bis zu einem gewissen Zeitpunkt vorgelegt hat", und "bei Verlängerung des Anbotes" für den Bewilligungswerber (hier wurde lediglich die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur ERRICHTUNG einer Abfallverbrennungsanlage sowie des Heizkraftwerkes erteilt) "Mehrkosten entstanden wären", vermag durchaus ein "Interesse der Partei" iSd § 3 des BG vom 12.3.1926, BGBl Nr 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art 12 Abs 3 B-VG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050062.X01Im RIS seit
20.11.2000