RS Vwgh 1993/4/13 93/05/0062

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §26;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §27 Abs2;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §27 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß "ein Bieterkonsortium von Auftraggebern ein bindendes Angebot bis zu einem gewissen Zeitpunkt vorgelegt hat", und "bei Verlängerung des Anbotes" für den Bewilligungswerber (hier wurde lediglich die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur ERRICHTUNG einer Abfallverbrennungsanlage sowie des Heizkraftwerkes erteilt) "Mehrkosten entstanden wären", vermag durchaus ein "Interesse der Partei" iSd § 3 des BG vom 12.3.1926, BGBl Nr 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art 12 Abs 3 B-VG zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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