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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beruft sich der Arbeitgeber auf die Verwirklichung eines der im § 20 AZG normierten Tatbestände, so obliegt es ihm, im Verwaltungsverfahren diesbezüglich konkrete, durch Beweisanbote untermauerte Behauptungen aufzustellen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180482.X02Im RIS seit
20.11.2000