Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verletzt keine Verfahrensvorschriften, wenn sie im Untersuchungsverfahren zum Ergebnis kommt, daß dem Beschuldigten keine strafbare Tat anzulasten ist und daher keine weiteren Erhebungen bzw keine Einvernahme des Beschuldigten vornimmt. Zu einem solchen Ergebnis kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz nämlich auch dadurch gelangen, daß sie - ohne ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen - den im Abgabenverfahren bereits festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend untersucht, ob in ihm ein strafbares Verhalten zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130134.X02Im RIS seit
20.11.2000