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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung des Strafgerichtes, einen Fremden aus der Haft bedingt zu entlassen (§ 46 Abs 1 StGB), bindet die Behörde bei der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG nicht; die Behörde hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (hier: der Verhinderung strafbarer Handlungen) durch den Fremden anzunehmen ist (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0099; E 9.7.1992, 92/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X04Im RIS seit
11.07.2001