Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ausführungen zur Unbedenklichkeit des zuungunsten des Fremden lautenden Ergebnisses der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG, wenn der Fremde, dessen Eltern seit langem in Österreich leben, zwar im Inland geboren wurde und entsprechend stark integriert ist, jedoch bereits im Alter von achtzehn Jahren zahlreiche schwere Delikte ua gegen Leib und Leben (schwerer Raub, schwere Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl) verübte und deswegen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. (Im konkreten Fall wurde weder der Umstand, daß in der Heimat des Fremden nur mehr dessen Großvater verblieben ist, zu welchem er keine intensive Bindung hat, noch die Tatsache der nunmehrigen beruflichen Tätigkeit des Fremden als Hilfsarbeiter als entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallend angesehen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180105.X01Im RIS seit
20.11.2000