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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Das Ersuchen "falls erforderlich, zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen", läßt einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des § 284 BAO in der zu fordernden und unschwer zu leistenden Bestimmtheit eines solchen Begehrens nicht erkennen (Hinweis E 1.10.1979, 870, 2409-2413/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130212.X02Im RIS seit
20.11.2000