RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0061

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §105 Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §164 Abs1 Z1;
StGB §229 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 92/18/0159 1 (hier rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Fremden zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen § 142 Abs 1 StGB)

Stammrechtssatz

Wurde der Fremde wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingte Strafnachsicht 11 Monate) rechtskräftig verurteilt, so ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG erfüllt und die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 23.9.1991, 91/19/0204, E 16.12.1991, 91/19/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180061.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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