RS Vfgh 1986/6/12 B906/84

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art8
StGG Art5, Art9
FernmeldeG §26 Abs1
FernmeldeG §28 Abs2, §28 Abs3
HausRSchG §3
VfGG §88
VStG §39
ZPO §43

Rechtssatz

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; Begriff der Hausdurchsuchung; entgegen der Bestimmung des §28 Abs3 FernmeldeG nicht von der Sicherheitsbehörde angeordnete und nicht von einem Organ der Sicherheitsbehörde vorgenommene Hausdurchsuchung (erzwungene Nachschau in einem Kasten durch Organe des Aufsichts- und Ausforschungsdienstes der Post- und Telegraphendirektion) - Verletzung des Hausrechtes; vorläufige Beschlagnahme gemäß §39 Abs2 VStG iVm. §26 Abs1 FernmeldeG; vertretbare Annahme, daß §28 Abs2 FernmeldeG die Voraussetzungen des §39 VStG erfüllt; denkmöglicher Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung und denkmögliche Annahme von Gefahr im Verzug - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, Fernmelderecht, Beschlagnahme, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B906.1984

Dokumentnummer

JFR_10139388_84B00906_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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