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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Schon um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Versagungsgrund des § 25 Abs 3 lit a PaßG vorliegt oder nicht, ist die Vorlage des Reisepasses erforderlich. Daß die Behörde einem vom Fremden vorgelegten anderen Dokument allenfalls seine persönlichen Daten entnehmen kann, macht die Vorlage des Reisepasses nicht entbehrlich. Im Falle der Vorlage des erwähnten anderen Dokumentes statt des Reisepasses bei der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes erfolgen daher die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG und die Zurückweisung des genannten Antrages nach fruchtlosem Ablauf der für die Verbesserung gesetzten Frist zu Recht.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareBeweismittel UrkundenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180058.X02Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011