RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0058

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
PaßG 1969 §25 Abs3 lita;

Rechtssatz

Schon um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Versagungsgrund des § 25 Abs 3 lit a PaßG vorliegt oder nicht, ist die Vorlage des Reisepasses erforderlich. Daß die Behörde einem vom Fremden vorgelegten anderen Dokument allenfalls seine persönlichen Daten entnehmen kann, macht die Vorlage des Reisepasses nicht entbehrlich. Im Falle der Vorlage des erwähnten anderen Dokumentes statt des Reisepasses bei der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes erfolgen daher die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG und die Zurückweisung des genannten Antrages nach fruchtlosem Ablauf der für die Verbesserung gesetzten Frist zu Recht.

Schlagworte

Formgebrechen behebbareBeweismittel UrkundenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180058.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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