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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Teilweise Zurückweisung eines (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags infolge Rechtskraft des den ersten Antrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Säumnis von Verwaltungsbehörden als offenbar aussichtslos; Untätigkeit einer Behörde kein Beschwerdegegenstand nach Art144 B-VGSpruch
Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Säumnis im Zusammenhang mit Einsprüchen gegen die Kanalabgabenordnung und Aufsichtsbeschwerden wird in Bezug auf die Einsprüche vom 28. März 2002 und vom 2. Jänner 2003 zurückgewiesen im übrigen abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem vorliegenden Antrag vom 24. Mai 2004 begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt aus, er habe am 28. März 2002, am 2. Jänner 2003, am 20. Jänner 2002 und am 23. Dezember 2003 Einsprüche gegen die Kanalabgabenordnung sowie am 28. März 2002 und 2. Jänner 2003 Aufsichtsbeschwerden erhoben. Diese Anträge seien bis heute nicht behandelt worden.
II. Bereits mit Eingabe vom 26. November 2003 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führte aus, er habe am 28. März 2002 und am 2. Jänner 2003 Einsprüche gegen die Kanalabgabenordnung gestellt. Nunmehr seien 10 Monate vergangen und sein Antrag sei von der Gemeinde nicht behandelt worden.
Mit Beschluss vom 26. Jänner 2004 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
III. Soweit mit vorliegendem Antrag erneut Verfahrenshilfe betreffend die Einsprüche vom 28. März 2002 und 2. Jänner 2003 beantragt wird, steht dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2004 entgegen (VfSlg 13.595/1993, 14.182/1995). Eine zwischenzeitige Änderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Einschreiter nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Der (neuerliche) Antrag war daher betreffend die Einsprüche vom 28. März 2002 und vom 2. Jänner 2003 zurückzuweisen.
IV. Soweit der Einschreiter darüber hinaus die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Einsprüche vom 20. Jänner 2002 und vom 23. Dezember 2003 gegen die Kanalabgabenordnung sowie betreffend die Aufsichtsbeschwerden vom 28. März 2002 und vom 2. Jänner 2003 beantragt, ist offenkundig, dass sich der Einschreiter gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann aber nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg 8481/1979, 9248/1981, 14.885/1997).
Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Einsprüche vom 20. Jänner 2002 und 23. Dezember 2003 sowie betreffend die Aufsichtsbeschwerden vom 28. März 2002 und vom 2. Jänner 2003 abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
Säumnis, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B693.2004Dokumentnummer
JFT_09959399_04B00693_00