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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 92/18/0321 bis 92/18/0331Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/04 92/18/0116 3Stammrechtssatz
Erscheint es aus den im § 5 Abs 1 FrPolG genannten Gründen notwendig, einen Asylwerber, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen, so steht dem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 5 Abs 1 AsylG nicht entgegen. Für die Anwendung des § 5 Abs 1 FrPolG spielt es nämlich keine Rolle, ob der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft (im Falle einer Beschwerde nach § 5a FrPolG im Zeitpunkt der Festnahme des Fremden oder während seiner Anhaltung in Schubhaft) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180321.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010