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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens im Zuge des Untersuchungsverfahrens ist das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz auch dann zuständig, wenn infolge der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses dem Spruchsenat obliegen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130134.X01Im RIS seit
20.11.2000