RS Vwgh 1993/4/14 89/13/0134

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 lita;
FinStrG §124 Abs1;
FinStrG §136;
FinStrG §58 Abs2;
FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Für die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens im Zuge des Untersuchungsverfahrens ist das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz auch dann zuständig, wenn infolge der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses dem Spruchsenat obliegen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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