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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1970, 1983; im Devolutionsweg durch die Landesgrundverkehrsbehörde ergangene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Bestandgabe eines Grundstückes gemäß §3 Abs1 litf iVm. §4 Abs2; das Wort "Bestandgabe" erfaßt alle Rechtsverhältnisse, die den Rechtserwerb von Bestandrechten zum Ziel haben, sofern eine grundbücherliche Eintragung vorgesehen ist; keine Bedenken gegen §3 Abs1 litf mit Hinweis auf VfSlg. 9088/1981; auch Abtretung von Bestandrechten von der Regelung des §3 Abs1 litf umfaßt; keine gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; vertretbare Annahme drohender Überfremdung der Gemeinde Kirchdorf gemäß §4 Abs2 - keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft, Auslegung, Ausländergrunderwerb, ÜberfremdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B202.1983Dokumentnummer
JFR_10139388_83B00202_01