RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0032

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0426 2

Stammrechtssatz

Wurde dem Fremden nach rechtskräftiger Bestrafung wegen erfolgter Übertretungen jeweils des § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO bereits zweimal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn angedroht, falls er sich einen neuerlichen Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung zuschulden kommen ließe, so ist diese Tatsache, wenn sie letztlich fruchtlos geblieben ist, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 FrPolG keineswegs gering zu veranschlagen, wirft sie doch ein bezeichnendes Licht auf die Einstellung des Fremden gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere der körperlichen Sicherheit Dritter, und ist durchaus geeignet, die vom Fremden ausgehende Gefahr für das besagte öffentliche Interesse noch zu unterstreichen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0207).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180032.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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