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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Jugendlicher, der im Betrieb eines Dritten (hier Gasthaus) Arbeiten verrichtet, von diesem nicht bei der Krankenkasse angemeldet wurde, spricht nicht gegen die Annahme, daß der Jugendliche zur Tatzeit in einem Dienstverhältnis zu diesem Dritten stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190288.X01Im RIS seit
11.07.2001