RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0155

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §141;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmt bezeichneten Ort aus Unbesonnenheit versucht hat, Verfügungsberechtigten einer bestimmten Warenhandelskette Waren geringen Wertes, nämlich zwei Packungen Duracell-Batterien im Gesamtwert von öS 119,80 wegzunehmen, indem er die Waren in die rechte Außentasche seiner Jeansjacke steckte und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte, weswegen er strafrechtlich wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach § 15, § 141 StGB gem der zweitgenannten Norm zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 1.500,-- (30 Tagessätze zu je öS 50,--) rechtskräftig verurteilt wurde, ist im Hinblick auf das Motiv der Tatbegehung ("Unbesonnenheit") und den äußerst geringen Wert der Sache, deren Entziehung versucht wurde, nicht von solchem Gewicht, daß die Annahme gerechtfertigt wäre, der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180155.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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