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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Liegen dem Fremden drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls (davon zwei wegen Einbruchsdiebstahls) zur Last, so ist der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG verwirklicht und vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Abs 1" (des § 18 FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Fremden in Österreich die in § 18 Abs 1 FrG genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen zuwiderlaufe, ist angesichts der Schwere der den Verurteilungen zugrunde liegenden Gesetzesverstöße - das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht (§ 129 StGB) - und der in der wiederholten Begehung des Deliktes des Diebstahls zum Ausdruck kommenden Neigung des Fremden, die österreichische Rechtsordnung beharrlich zu mißachten, nicht als verfehlt zu erkennen (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0248; E 3.12.1992, 92/18/0474).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X01Im RIS seit
11.07.2001